Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass nationale Behörden elektronische Kommunikationsdaten nicht „allgemein und unterschiedslos“ speichern dürfen. An vielbesuchten Orten wie Flughäfen oder Bahnhöfen Seo die Vorratsdatenspeicherung allerdings ohne bestimmten Anlass zulässig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union (EU) hat am Dienstag, dem 5. April 2022, entschieden, dass nationale Behörden personenbezogene elektronische Daten nicht „allgemein und unterschiedslos“ speichern dürfen. Das geht aus einer offiziellen Pressemitteilung des EuGH hervor.
Laut EuGH stelle die Speicherung von elektronischen Kommunikationsdaten demnach einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten dar.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gestatte es den Mitgliedstaaten zwar, die Daten zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten auszusetzen. Sie müssen dabei allerdings immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.