Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Influencer müssen ihre Produkt-Beiträge nur dann als Werbung kennzeichnen, wenn sie eine direkte Gegenleistung dafür erhalten und auf externe Webseiten verlinken. Das Urteil dürfte wegweisend für die gesamte Branche sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Influencer Produkt-Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie zum entsprechenden Anbieter verlinken.
In mindestens einem von drei Fällen sei ein Beitrag nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, so das Urteil. Zu den Beschuldigten gehören neben Influencerin Cathy Hummels die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne und Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss.
Kläger war in allen drei Fällen der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der neben dem Vorwurf der unzulässigen Schleichwerbung auch Unterlassung und Abmahnkosten forderte.